Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kracher Hotels

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB" genannt) regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gästen und der Yvonne Kracher GmbH. Ebenso gelten diese AGB für alle durch den Gast in Anspruch genommenen und über die Beherbergung hinausgehenden Leistungen der Yvonne Kracher GmbH. Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär. Von Sondervereinbarungen nicht berührte Bestimmungen der AGB bleiben vollständig aufrecht.

1.    Begriffsdefinitionen

Beherberger: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergen bzw. Räumlichkeiten für deren Nutzung zur Verfügung stellen. Gast: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen die mit dem Vertragspartner anreisen. Vertragspartner: Ist eine natürliche oder juristische Person des In – oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. Beherbergungsvertrag: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. Konsument & Unternehmer: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes v. 1979 idgF zu verstehen. Vereinbarte Auftragssumme: Als vereinbarte Auftragssumme sind die Kosten aller vereinbarten Leistungen (wie Zimmer, Kulinarik, Getränke, Raummiete, Seminarpauschalen, Personalkosten, technische Ausstattung sowie sonstige gesondert vereinbarte Extraleistungen) zu verstehen.

2.    Vertragsabschluss — Anzahlung — Preise

•    Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

•    Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag sowie einen Vertrag über die •    Bereitstellung von Seminar- und Veranstaltungsräumen unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen odermündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

•    Als vertraglich vereinbart gelten all jene Leistungen, die in der Reservierungsbestätigung bzw. den Ausschreibungen des Hotels aufscheinen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu keiner Rückvergütung oder Minderung des vereinbarten Preises führen.

•    Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Vertragsabschluss ändert sich der vereinbarte Preis dementsprechend.

3.    Beginn und Ende der Beherbergung

•    Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag") zu beziehen.

•    Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung und wird zur Gänze verrechnet.

•    Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

•    Rücktritt vom Beherbergungsvertrag — Stornogebühr - Rücktritt durch den Beherberger

•    Sieht der Beherbergungsvertrag oder der Vertrag über die Bereitstellung von Seminar- und Veranstaltungsräumen eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

•    Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart bzw. fristgerecht bekannt gegeben wurde.

•    Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 11.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.

•    Bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

4.    Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr- Individualbuchungen

•    Gruppenbuchungen sind Buchungen ab 10 Zimmer.

•    Bis 60 Tage vor dem Anreisetag: kostenfreie Stornierung für die ganze Gruppe möglich.

•    Bis 14 Tage vor dem Anreisetag: kostenfreie Stornierung für bis zu 4 Zimmer möglich.

•    Ab 13 Tage vor dem Anreisetag oder bei Nichtanreise ("No-Show"): 100% des Gesamtpreises werden als Stornogebühr in Rechnung gestellt

 

5.    Beistellung einer Ersatzunterkunft

Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern müssen, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

6.    Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

7.    Pflichten des Vertragspartners

•    Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

•    Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

•    Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen. 10 Rechte des Beherbergers

•    Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 97Oc ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

•    Wird Getränke- oder Speisenservice im Zimmer des Vertragspartners verlangt (Room Service), so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Auf dieses Sonderentgelt ist jedoch hinzuweisen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

•    Eine von der Vereinbarung abweichende Benutzung der dem Gast überlassenen Räume berechtigt den Beherberger zur fristlosen Aufhebung des Vertragsverhältnisses, ohne dass es dadurch für den Beherberger zu einer Minderung des vereinbarten Entgelts kommt.

•    Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu. 11 Pflichten des Beherbergers

•    Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

•    Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind werden gesondert in Rechnung gestellt.

8    Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

9    Haftungsbeschränkungen

•    Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

•    Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

•    Die Beteiligung an diversen Freizeitaktivitäten im Rahmen der Angebotsstruktur des Beherbergers ist vom Vertragspartner selbst zu verantworten und erfolgt auf eigene Gefahr.

•    Der Vertragspartner ist angehalten Geräte und Fahrzeuge auf jeden Fall vor Inanspruchnahme zu Überprüfen. Für Unfälle, die bei jeglichen Freizeitaktivitäten geschehen, haftet der Beherberger nur im Falle eines direkten Verschuldens. Eltern haften für ihre Kinder.

•    Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des

•    Beherbergers für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche KfZ-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen. Der Beherberger ist vom Vertragspartner Schad- und klaglos zu halten. 14    Tierhaltung

•    Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

•    Die Mitnahme von Hunden ist nur auf Nachfrage und nach Verfügbarkeit in ausgewählten Zimmern, gegen einen Aufpreis von € 20,- pro Nacht pro Hund gestattet.

•    Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

•    Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

10  Fundsachen

•    Fundsachen können auf Anfrage gegen volle Kostenerstattung nachgesandt werden. Der Beherberger verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung bis zu 6 Monaten. Nach diesem Zeitraum werden die Gegenstände verwertet.

•    Der Beherberger übernimmt auf Gästewunsch die Aufbewahrung, Zustellung und Nachsendung von Nachrichten, Post und Warensendungen. Hierfür kann ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt werden zzgl. der angegebenen Versandkosten.

•    Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedenfalls ausgeschlossen. 16    Verlängerung der Beherbergung

•    Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

•    Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (ZB extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.

11    Beendigung des Beherbergungsvertrages — Vorzeitige Auflösung

•    Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch AnderweitigeVermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner. •    Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. •    Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen. •    Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber dem Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. •     Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (ZB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

12   Erkrankung oder Tod des Gastes

Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind. Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche: offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. Dieser Vertrag unterliegt Österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem Örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

14    Sonstige Bestimmungen

Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren haben. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tagen der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Jegliche Schadenersatzansprüche aus fehlender Erfüllung von Weckrufen sind ausgeschlossen. Jegliche Auskünfte werden ohne Gewähr erteilt. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn diese vom Beherberger schriftlich bestätigt wurden. Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung. Zwischen 10:00 und 07:00 Uhr bitten wir Sie, die Nachtruhe zu respektieren und andere Gäste durch erhöhte Geräuschkulisse nicht zu stören.